27 Dez |
Rechtliche Rahmenbedingungen für Deep Links![]() |
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 besagte, dass das Setzen von so genannten Deep Links vereinbar mit dem Urheberrechtsschutzgesetz und dem Wettbewerbsgesetz sei. Doch in bestimmten Fällen kann man zu einem anderen Urteil kommen. Das BGH musste sich 2010 erneut mit dem Thema befassen und präzisierte seine damalige Aussage dahingehend, dass ein Deep Link unter bestimmten Bedingungen sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. In dem zur Verhandlung vorliegenden Fall hatte eine professionelle Webseitenbetreiberin elektronische Stadtpläne ins Netz gestellt, diese jedoch nur zur kostenpflichtigen Einsicht veröffentlicht. Es ging um Lizenzgebühren. Die Beklagte hatte nun auf ihrer eigenen Homepage den Usern per Deep Link kostenfreien Einblick in diese Landkarten ermöglicht. Dies war allerdings nur mit einem Tick möglich, der die eingebaute Sperre der Klägerin umging. Das Hamburger Landgericht sowie das hanseatische Oberlandesgericht hatten die Klage bereits verhandelt und abgewiesen. In der Revisionsverhandlung beim BGH wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg aufgehoben. Dem aktuellen Urteil des BHG zu Folge schütze Paragraf 95 a des Urheberrechtsgesetzes nicht hauptsächlich die ins Netz gestellten urheberrechtlich geschützten Texte oder Werke, sondern vor allem die Schutzmechanismen, mit denen diese versehen seien. Auch wenn der technische Schutzmechanismus nicht ausreiche und relativ leicht zu umgehen sei, sei das Werk urheberrechtlich geschützt. Wesentlich sei nämlich der erkennbare Wille des Webseitenbetreibers, den öffentlichen Zugriff auf seine Dateien nur auf einem bestimmten Weg möglich zu machen. Das Zugänglichmachen seines eigenen Werkes sei grundsätzlich nur dem Urheber selbst erlaubt. Wenn also jemand anderes über einen Deep Link die eingebaute Sperre umgeht und die eigentlich vorgesehene öffentliche Zugänglichmachung verändere, sei dies eine Urheberrechtsverletzung und strafbar. Dies wurde auch nicht als Widerspruch zu dem Urteil von 2003 in gleicher Sache gesehen.
Was sind Hyperlinks, Deep Links und Surface Links?
Hyperlinks sind Internet-Verbindungen, die von einer Webseite zu anderen Internetseiten führen. Sie können entweder eine Webadresse ähnlich wie “www.xyz.de” sein oder sich hinter einem auf bestimmte Weise markierten Wort verbergen. Im Text einer Webseite erkennt man Hyperlinks oft an einer anderen Farbe oder Unterstreichung. Geht man mit dem Cursor auf einen solchen Wortlink, verweist ein Cursor-Pfeil darauf, dass man den Wortlink anklicken kann. Das gleiche gilt für einen sofort erkennbaren Link. Tut man dies, wird man auf eine andere Web- oder Unterseite geleitet. Hyperlinks werden in so genannte Surface Links und Deep Links unterschieden. Ein Surface Link bringt einen auf eine andere Webseite. Man landet auf der so genannten Startseite, die auch mit der Bezeichnung “Home” versehen sein kann. Ein Deep Link leitet einen zu einer speziellen Webseiten-Unterseite weiter, umgeht also die Startseite. Auf der nun betretenen Unterseite kann man ein bestimmtes Produkt kennen lernen, eine PDF-Datei mit detaillierten Inhalten öffnen, ein Warenverzeichnis oder eine Preisliste einsehen. Wäre nur der Verweis auf die Surface Links in einer Suchmaschine möglich, würde jeder Anbieter im World-Wide Web nur einmal gelistet werden. Da die Suchmaschinen aber auch sämtliche Linknamen von Unterseiten und darüber hinaus festgelegte Suchbegriffe von Unterseiten erfassen, stehen Hunderttausende und Abermillionen von Deep Links über einzelne Homepage-Unterseiten im Netz. So kann der Kunde durch eine Suchmaschine mit wenigen Klicks direkt zu einem Buch geleitet werden, das zum angefragten Thema bei einem großen Anbieter zu kaufen ist.
Welchen Vorteil bieten Deep Links?
Der Nutzen von so genannten Deep Links ist nahe liegend. Ein potentieller Kunde wird direkt aus einer Suchmaschinenanfrage zu diversen Seiten geleitet, wo er passende Produkte oder Dienstleistungen kaufen kann. Er umgeht dabei die mühsame Suche nach einem Produkt auf einer Anbieterhomepage. Die Wahrscheinlichkeit, dass er durch den direkten Zugang zum Online-Angebot etwas kauft, ist relativ groß. Mit dem Setzen von Deep Links kann man allerdings auch leicht seinen Rang in den Suchmaschinen verbessern. Je mehr Unterseiten und Warenangebote mit Deep Links man ins Netz stellt, desto mehr Suchmaschinenlistungen bekommt man zusammen – und desto höher sind die Chancen, dass man mit seinen Angeboten den gewünschten Zweck erzielt: Zu verkaufen. Für den Computernutzer stellen Deep Links somit einen einfachen Pfad dar, direkt zu einem Produkt oder Warenangebot zu gelangen. Web-Usability ist als eines der wichtigen Anliegen bei der Webseiten-Programmierung zu beachten. Schließlich soll der Internetnutzer sich nicht im Datendschungel verirren, sondern gezielt zum Kauf bei einem der Anbieter hingeführt werden.
Worin liegt die Gefahr bei Deep Links?
Deep Links leiten einen direkt zu einer Produktseite oder einem Kaufangebot. Wer aus solchen Angeboten eine Bilddatei entnimmt und sich zu eigen macht, indem er sie auf seiner Webseite veröffentlicht, begeht bereits eine Urheberrechtsverletzung. Ohne Erlaubnis und Hinweis auf den Fotografen ist jede Veröffentlichung strafbar. Mit der Session-ID hat man ein Tool zur Hand, die einen Deep Link auf das Angebot verhindert oder beschränkt. Ein Link und auch sein Inhalt unterliegen zuweilen also dem Urheberschutzgesetz. Bevor man also einen Deep Link zu einer Webseiten-Unterseite setzt, sollte man prüfen lassen, ob dies juristische Probleme nach sich zieht. Mit den Feinheiten des Urheberrechts kennen sich nämlich nur wenige Internetnutzer aus.
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